Gerichtstyp

VwGH Erkenntnis

Geschäftszahl

2004/11/0070

Entscheidungsdatum

20050726

Veröffentlichungsdatum

20050811

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

10/10 Grundrechte;

19/05 Menschenrechte;

20/03 Sachwalterschaft;

40/01 Verwaltungsverfahren;

41/01 Sicherheitsrecht;

Norm
AVG §1; AVG §67a Abs1 Z2; AVG §67c Abs1 Z2; AVG §67c Abs2; AVG §67c Abs3; AVG §79a Abs2; B-VG Art129a Abs1 Z2; B-VG Art131 Abs1 Z1; B-VG Art131 Abs2; MRK Art2; MRK Art3; PersFrSchG 1988 Art1 Abs3; PersFrSchG 1988 Art1 Abs4; PersFrSchG 1988 Art2 Abs1 Z5; SPG 1991 §46 Abs1; SPG 1991 §46 Abs2; SPG 1991 §46 Abs3; SPG 1991 §46; SPG 1991 §88 Abs1 idF 2002/I/104; SPG 1991 §88 Abs2 idF 2002/I/104; SPG 1991 §91 Abs1 Z1; UbG §10; UbG §3 Z1; UbG §3 Z2; UbG §3; UbG §8; UbG §9 Abs1; UbG §9 Abs2; UbG §9 Abs3; UbG §9; VwGG §34 Abs1; VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt  bzw  zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2004/11/0070

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden

Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick,

Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der

Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerden 1. des

Bundesministers für Inneres (protokolliert zur

hg. Zl. 2004/11/0070) und 2. der N in W, vertreten durch

Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19

(protokolliert zur hg. Zl. 2004/11/0071), gegen den Bescheid des

Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 29. Jänner 2004, Zl. UVS-

02/13/6598/2003, betreffend Maßnahmen nach dem

Unterbringungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

     Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I.a) in Ansehung der Wortfolge "nach Art und Dauer unverhältnismäßigen, lebensgefährdenden" und in seinem Spruchpunkt I.b) in Ansehung derWortfolge "unbeschadet der ursprünglich gegebenen Voraussetzungen, in Anbetracht ihres Zeitpunkts und der konkreten Umstände ihrerDurchführung unter Außerachtlassung des körperlichen Zustandes desBetroffenen" wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.

     Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird im Übrigen unddie Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zur Gänze abgewiesen.

     Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in derHöhe von EUR 25,75 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zuersetzen.

Begründung

Am 15. Juli 2003 verstarb der aus Mauretanien stammende CheibaniWague, nachdem Organe der Bundespolizeidirektion Wien versuchthatten, den Genannten zur ärztlichen Untersuchung in diepsychiatrische Abteilung der Krankenanstalt Baumgartner Höhe zubringen.

     Gegen die versuchte Verbringung in die Anstalt und die damitverbundene Freiheitsentziehung sowie gegen weitere Maßnahmen, diedabei von Organen der Bundespolizeidirektion Wien gesetzt wurden,erhob die Witwe des C.W. (die nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin)mit Schriftsatz vom 26. August 2003 Beschwerde gemäß Art. 129aAbs. 1 Z. 2 B-VG an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (UVS).

     Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gab der UVS(die belangte Behörde) der Beschwerde gemäß § 67c Abs. 3 AVGteilweise Folge und erklärte die bekämpften Maßnahmen fürrechtswidrig hinsichtlich:

     "a) der nach Art und Dauer unverhältnismäßigen,lebensgefährdenden Fixierung des Ehegatten der Beschwerdeführerinam Boden;

     b) der Fußfesselung, unbeschadet der ursprünglich gegebenenVoraussetzungen, in Anbetracht ihres Zeitpunkts und der konkretenUmstände ihrer Durchführung unter Außerachtlassung deskörperlichen Zustandes des Betroffenen;

     c) der Misshandlung des zu Boden gedrückten Betroffenen durchmehrere Faustschläge gegen Kopf, Nacken- und oberen Rückenbereich,samt der die Schläge begleitenden Beschimpfung."

     Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wies derUVS die an ihn gerichtete Beschwerde "im Übrigen, insbesondere wasdie Freiheitsentziehung zum Zwecke der Unterbringung sowie dieHandfesselung anbelangt" als unbegründet ab und entschied unterSpruchpunkt III. über die Verfahrenskosten.

 

     Begründend stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe desVerfahrensgeschehens und unter Bezugnahme auf die Ergebnisse derdurchgeführten Verhandlung und einer Stellungnahme einesLungenfacharztes der zuständigen Wiener Magistratsabteilung vom25. September 2003 sowie unter Zugrundelegung einesAmateurvideobandes betreffend einen Teil der Amtshandlungenfolgenden (hier auf das Wesentliche zusammengefassten) Sachverhaltals erwiesen fest:

     Vor seinem Tod habe C.W. mit der Zweitbeschwerdeführerin inaufrechter Ehe gelebt und zuletzt in einem im Wiener Stadtparkerrichteten Afrika-Kulturdorf gearbeitet, wo er sich auch in derNacht vom 14. auf den 15. Juli 2003 aufgehalten habe. Nachdem derLeiter des Afrika-Kulturdorfes bereits in den Tagen davorwiederholt Gemütszustände an C.W. wahrgenommen habe, die er nichthabe deuten können und die sich im Streit mit anderen Mitarbeiterngeäußert hätten, habe er in der Nacht vom 14. auf den15. Juli 2003 wegen einer neuerlichen Meinungsverschiedenheit mitC.W. die Rettung angerufen, weil er psychiatrische Hilfe fürnotwendig erachtet habe. Als nun C.W. schreiend mit erhobenenHänden auf den Leiter des Afrika-Kulturdorfes zugekommen sei, habeletzterer den Bürocontainer zugesperrt und die Örtlichkeit mit demAuto, in dem bereits seine Lebensgefährtin gewartet habe,verlassen wollen. Daraufhin habe sich C.W. schreiend auf dieMotorhaube des Autos geworfen, aufs Autodach und auf die Scheibeneingeschlagen und einen Einkaufswagen gegen das Heck gestoßen unddamit offenbar versucht, das Wegfahren des Leiters des Afrika-Kulturdorfes zu verhindern. Der Letztgenannte habe deshalb übersein Mobiltelefon zwei Mal die Polizei angerufen und sei langsamaus dem Stadtpark zur dort angrenzenden öffentlichen Straße ("AmHeumarkt") gefahren. C.W. habe versucht mitzulaufen und sich dabeian der Türöffnerklappe festgehalten. Diese sei in der Folgeabgebrochen und C.W. zu Boden gestürzt, wobei er sich verletzthabe. Um 0.41 Uhr des 15. Juli 2003, als der Leiter des Afrika-Kulturdorfes mit dem Auto gerade die Straße erreicht habe, seienetwa gleichzeitig ein Notarztwagen, ein Rettungstransportwagen undein Streifenwagen der Bundespolizeidirektion Wien eingelangt, kurzdanach ein zweiter Streifenwagen. Die Polizeibeamten hätten sichsogleich zu C.W. begeben, der inzwischen aufgestanden sei und nurschwer Luft bekommen habe. Als C.W. auf den Leiter des Afrika-Kulturdorfes habe zugehen wollen, sei er von einem Polizeibeamtenzurückgehalten worden. Dabei sei Blut auf die Kleidung desPolizeibeamten gelangt, das von den Verletzungen des C.W. vor demEinlangen der Polizei gestammt habe. Während sich einige derPolizeibeamten - inzwischen war ein weiterer Streifenwagenhinzugekommen - mit etwas Abstand rund um C.W. aufgestellt hätten,um diesen zu beruhigen und um ihn zu hindern, zum Leiter desAfrika-Kulturdorfes zu gelangen, habe einer der Polizeibeamtenabseits mit dem Notarzt gesprochen. Dabei sei vor ihren Füßen einblutverschmierter Stein zu liegen gekommen, der zuvor ein Auto mithörbarem Knall getroffen habe. In der Zwischenzeit habe C.W. seineTasche ausgeleert, seine Oberbekleidung ausgezogen, seiherumgetanzt und habe Worte unverständlichen Sinngehalts von sichgegeben. Als einem Mitarbeiter des Afrika-Kulturdorfes Gelegenheitgegeben worden sei, mit C.W. zu reden, habe sich dieser zunächstberuhigt, danach aber wieder in einen Erregungszustandhineingesteigert. Der Notarzt habe ihm deshalb Psychopax-Tropfenvermischt mit Trinkwasser verabreichen wollen, habe davon jedochüber Ersuchen einer Polizeibeamtin Abstand genommen, weil diesebeabsichtigt habe, C.W. in unverändertem Zustand dem Amtsarztvorzuführen. Schließlich sei dann dem Vorschlag des Notarztes,C.W. direkt ins Psychiatrische Krankenhaus Baumgartner Höhe zubringen, seitens eines Polizeibeamten zugestimmt worden. C.W. habesich, so die belangte Behörde in der Bescheidbegründung weiter,deutlich erkennbar in einem außergewöhnlichen Erregungszustandbefunden. Keiner der Anwesenden habe ernstliche Zweifel darangehabt, dass C.W. psychisch schwer beeinträchtigt gewesen sei.

Auch der Notarzt habe eine Psychose nicht ausgeschlossen, ausseiner Sicht habe der Erregungszustand des C.W. dringend einemedizinische Behandlung erfordert, was er den Polizeibeamten auchzu verstehen gegeben habe. Rettungssanitäter und der Notarzthätten auch darauf bestanden, dass Polizeibeamte imRettungstransportwagen hätten mitfahren sollen. Daher hättenSanitäter und Polizeibeamte nun gemeinsam versucht, C.W. zumEinsteigen in den Rettungstransportwagen zu bewegen. Dieser sei,nachdem er sich wieder beruhigt habe, zunächst mit ihnen gegangen.

Kurz vor der bereits herausgebrachten Transportliege sei C.W.jedoch auf die Straßenfahrbahn geflüchtet, wo er in zweiter Spureingeholt und zum Zurückgehen habe bewegt werden können. DerNotarzt habe nunmehr die Fesselung des Patienten an den Händen zudessen eigener Sicherheit und zur Sicherheit der begleitendenSanitäter während des Transports für erforderlich gehalten unddies den Polizeibeamten mitgeteilt. In weiterer Folge habe sichC.W. freiwillig auf die aus dem Rettungsauto geschobeneTransportliege gesetzt und habe sich erst gewehrt, als seine Händeam Rücken gefesselt worden seien. Auf dieser Transportliege wurdeC.W. in Bauchlage und mit einem Gurt über seinen Unterschenkelnvon hinten ins Rettungsauto geschoben. Die seitliche Schiebetüredes Rettungsautos sei dabei offen geblieben, daneben habe sich einPolizeibeamter aufgestellt. Im Zuge eines folgenden Gesprächesseien die Polizeibeamten zu dem Ergebnis gelangt, dass einStreifenwagen zur Begleitung genügen werde. Als die Besatzung deranderen Streifenwagen um 1.01 Uhr des 15. Juli 2003  ihren Einsatzmittels Funk bereits für beendet erklärt hätten, sei C.W., dersich auf der Transportliege inzwischen umgedreht und den Beingurtabgestreift habe, durch die seitliche Schiebetür aus demRettungsauto gesprungen. Dabei habe er den dort stehendenPolizeibeamten mit dem Kopf zur Seite gestoßen und sei in Richtungdes Notarztwagens, der unmittelbar vor dem Rettungsauto gestandensei, gelaufen. Noch vor Erreichen des Notarztwagens sei C.W. vonherbei eilenden Polizeibeamten aufgehalten, gegen die Wand desRettungsautos gedrückt und sodann zwischen dem Rettungsauto unddem Notarztwagen zu Boden gebracht worden. Nach den (hieranonymisierten) Feststellungen im angefochtenen Bescheid sei C.W.nun - auf dem Bauch liegend - von Polizeibeamten und Sanitätern infolgender Weise fixiert worden:     "L. drückte ihn am Rücken zu Boden, wobei er auch sein linkesKnie zu Hilfe nahm, sich mit dem rechten Bein außen abstützte undsolcherart mit nahezu seinem gesamten Körpergewicht auf denBrustkorb des C.W. Druck ausübte. Br. drückte mit beiden Händenden rechten Arm des am Rücken gefesselten C.W. nieder, O. dierechte Schulter; beide befanden sich mit den Füßen auf dem Boden.

G. drückte den Kopf seitlich nieder, J. stellte sich zumindestzeitweise wohl mit beiden Beinen, jedenfalls aber mit nahezuseinem gesamten Körpergewicht auf den linken Oberschenkel desC.W., W. fixierte mit einem Bein den linken Unterschenkel, L., H.und Ba. fixierten in ähnlicher Weise das rechte Bein des C.W.Dabei wurde nach Fußfesseln gerufen, möglicherweise liefeneinzelne Beamte kurz weg, um nach solchen zu sehen, gleichzeitigwurde der Notarzt aufgefordert, C.W. eine Spritze zu geben."     Während ein Sanitäter über Auftrag des Notarztes eine Spritzemit Haldol aufgezogen habe, seien über Funk Fußfesseln angefordertworden. Auch nach Verabreichung der Spritze hätten sich wiedersechs Polizeibeamte und drei Sanitäter auf und über C.W. befunden.

So habe sich etwa eine Polizeibeamtin gleich nach Verabreichungder Spritze mit beiden Beinen auf C.W. im Bereich dessen rechtenOberschenkels gestellt, eine weitere Person befand sich mit einembzw. zeitweise mit beiden Beinen ebenfalls auf einem Oberschenkeldes C.W. Spätestens ab dem genannten Zeitpunkt, als die Fußfesselnangefordert worden seien, sei C.W. im wörtlichen Sinne am Bodenfixiert gewesen, habe aber möglicherweise noch aktiv versucht,dieser Fixierung und den damit verbundenen Restriktionen seinerAtmung auszuweichen. Bereits kurze Zeit nach Verabreichung derSpritze seien Bewegungen des C.W. nicht mehr erkennbar gewesen.

Die geschilderte Belastung des Körpers des C.W. sei erst nachmindestens drei Minuten Fixierungsdauer sukzessive verringertworden. Ein Polizeibeamter habe sich aber während eines Zeitraumesvon mindestens 4 Minuten und 25 Sekunden nach Beginn der Fixierungmit dem größten Teil seines Körpergewichts auf dem Rücken des C.W.befunden und "bis wenige Sekunden davor" sei der Oberkörper desC.W. außerdem noch durch zwei weitere Polizeibeamte fixiertworden. Spätestens nachdem C.W. auf die bereits außerhalb desRettungswagens gebrachte Transportliege gelegt worden sei, habeder Notarzt den klinischen Tod festgestellt. Über Anordnung desNotarztes seien dann "nach längerer Verzögerung endlich" dieHandfesseln abgenommen und im RettungswagenWiederbelebungsmaßnahmen eingeleitet worden.

     Die belangte Behörde stellte überdies fest, dassPolizeibeamte mit der Faust mehrere Schläge gegen den Hinterkopf,den Nacken- und gegen den oberen Rückenbereich des C.W. versetzthätten, dies einerseits zu jenem Zeitpunkt, nachdem man ihn zuBoden gebracht habe und andererseits nach Verabreichung derSpritze, kurz bevor C.W. in Reglosigkeit verfallen sei. Dabei habeeiner der Beamten gerufen: "Diese Sau!" oder "Du Sau" und etwa"Gibst du noch immer keine Ruhe?". Schließlich wurde imangefochtenen Bescheid festgestellt, dass die beschriebene Art derFixierung des C.W. lebensgefährlich sei.

     In der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides (S. 18bis 35) stützte die belangte Behörde ihre Feststellungen zurFixierung des C.W. vor allem auf das aus dem Fenster einesangrenzenden Gebäudes aufgenommene Amateurvideoband und begründetedie Lebensgefährlichkeit dieser Maßnahme zum einen mit demAllgemeinwissen bezüglich des Umstandes, dass ein "derart massivesZu-Boden-Drücken", vor allem eine derartige Behinderung derBrustkorb- und Zwerchfellatmung, zum Tod führen könne. Dies deckesich zum anderen auch mit der eingeholten Stellungnahme einesLungenfacharztes der Stadt Wien vom 25. September 2003, wonacheine massive Atmungsbehinderung eines Menschen (nach derStellungnahme: "eine Fixierung von Menschen in Bauchlage") zum(Erstickungs-)Tod führen könne. Ihre übrigen Feststellungenstützte die belangte Behörde vor allem auf die Aussagen der Zeugenin der Verhandlung vor dem UVS. Was dabei die - generelle -Aussageverweigerung der als Zeugen geladenen Polizeibeamtenanlange, so vertrat die belangte Behörde zunächst die Ansicht,dass das gesetzliche Entschlagungsrecht von Zeugen nurhinsichtlich der Beantwortung konkreter Fragen bestehe, nicht aberbezüglich der Zeugenaussage schlechthin. Eine rechtswidrigeAussageverweigerung eines Beamten könne daher grundsätzlich alsfaktisches Eingeständnis und zum Nachteil der Behörde, der dasVerhalten des Beamten zuzurechnen sei, gewürdigt werden. Für dengegenständlichen Fall sei "allerdings festzuhalten, dass derUnabhängige Verwaltungssenat Wien mit Hilfe dieser Würdigung zukeinen anderen Feststellungen gelangt als ohne sie".

     In ihrer rechtlichen Beurteilung erörterte die belangteBehörde zunächst die Beschwerdelegitimation derZweitbeschwerdeführerin und den Maßnahmencharakter der in derBeschwerde relevierten Beleidigungen des C.W. sowie derbehaupteten Unterlassung der Prüfung der Vitalfunktionen des C.W.durch die Polizeibeamten. Auf das letztgenannte Versäumnis müssedie belangte Behörde nach ihrer Überzeugung nicht gesonderteingehen, weil es bereits durch die festgestelltelebensgefährliche Gewaltanwendung "konsumiert" worden sei. Was dieunter Spruchpunkt I.a) des angefochtenen Bescheides fürrechtswidrig erklärte Fixierung des C.W. betrifft, so erachtetedie belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Judikatur desEuropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die Kriterien derVerhältnismäßigkeit und der unbedingten Erforderlichkeit alsentscheidend. Bei der Beurteilung dieser Maßnahme nach dengenannten Kriterien sei vom damaligen Wissensstand der handelndenOrgane auszugehen, somit von einer ex-ante-Betrachtungsweise,sodass es nicht darauf ankomme, ob die bekämpften Maßnahmentatsächlich kausal für den Tod des C.W. gewesen seien.

Einzubeziehen sei auch das Verhalten der Sanitäter, weilHandlungen, durch welche die Polizeibeamten unterstützt oder dievon diesen geduldet worden seien, ebenfalls der Behörde, konkretder Bundespolizeidirektion Wien, zugerechnet werden müssten. DasBeurteilungsergebnis der Unverhältnismäßigkeit und der fehlendenNotwendigkeit der Fixierung des C.W. begründete die belangteBehörde zusammengefasst damit, dass die Polizeibeamten zwareinerseits von der "Selbst- und Fremdgefährlichkeit" des C.W.sowie von seinem bereits erfolgten Fluchtversuch trotzHandfesselung hätten ausgehen können, dass aber andererseits habeberücksichtigt werden müssen, dass der Betroffene schon vor demAnlegen der Handfesseln von den anwesenden Beamten habe gehindertwerden können, zu anderen Personen des Afrika-Kulturdorfes zugelangen. Daher wäre es umso leichter gewesen, den ohnehin bereitsmit den Händen am Rücken gefesselten und auf dem Bauch liegendenC.W. mit geringem Kraftaufwand durch wenige Polizeibeamtefestzuhalten. Die massive Fixierung des C.W. am Boden, nämlich dasmassive Zu-Boden-Drücken, "bei der vier wenigstensdurchschnittlich kräftige Personen den Oberkörper und Kopf desC.W. zu Boden drückten und wovon wenigstens einer nahezu seingesamtes Körpergewicht im Rücken des C.W. einsetzte, während zweibis drei Personen auf C.W.s Oberschenkeln standen und zwei weitereseine Unterschenkel fixierten", sei somit nicht erforderlich undgleichzeitig "eindeutig außer Verhältnis" zum Anlass derFixierung, nämlich C.W. wegen der dringenden Gefahr derSelbstbeschädigung in das psychiatrische Krankenhaus zu bringen,gestanden. Auch habe es keinen zwingenden Grund gegeben, dem amBoden Liegenden jeden Bewegungsspielraum zu nehmen und praktischalle seine Gliedmaßen und Körperregionen einzeln zu fixieren.

Schon die geschilderte Art der Fixierung bewirke dieRechtswidrigkeit dieser Maßnahme, sodass es auf die festgestellteDauer der Fixierung ("5 Minuten plus oder minus einer halbenMinute") gar nicht ankomme. Die zusätzliche Berücksichtigung derDauer der Fixierung führe lediglich dazu, dass die Maßnahme nichtnur als unverhältnismäßig, sondern darüber hinaus auch alslebensgefährlich zu betrachten sei, dies wegen der bereitsgenannten massiven Behinderung der Brust- und Zwerchfellatmungwährend dieses Zeitraumes.

     Zur unter Spruchpunkt I.b) des angefochtenen Bescheides fürrechtswidrig erklärten Fußfesselung vertrat die belangte Behördezunächst die Auffassung, diese sei "im Hinblick auf dieGeschehnisse bis zur vereitelten Flucht des C.W. aus demRettungswagen grundsätzlich wohl zu rechtfertigen". Da dieMaßnahme aber vor dem Hintergrund der konkreten Umstände zubeurteilen sei und im gegenständlichen Fall die Fußfesseln erstknapp nach dreieinhalbminütiger Fixierungsdauer - der Betroffenehabe sich zu diesem Zeitpunkt schon seit knapp eineinhalb Minutennicht mehr geregt - angelegt worden seien, hätte das Anlegen derFußfesseln zuerst die Vergewisserung, dass alle wesentlichenLebensfunktionen noch aufrecht gewesen seien, erfordert. Da diesnicht geschehen sei, sei diese Fesselung "in ihrer konkretenAnwendung zum gegebenen Zeitpunkt rechtswidrig" gewesen.

     Die im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt I.c) fürrechtswidrig erklärte Misshandlung des C.W. qualifizierte diebelangte Behörde als von vornherein nicht notwendig und somit alsnicht verhältnismäßig. Die Faustschläge hätten insbesondere nichtzur Abwehr von irgendwelchen Gefahren gedient. Auch diebegleitende Beleidigung mit dem Ausdruck "Sau" könne nicht alsverständliche Empörung gewertet werden, seien doch nach Ansichtder Polizeibeamten bei C.W. die Unterbringungsvoraussetzungenerfüllt gewesen und sei dieser daher für sein Verhalten nichtverantwortlich zu machen gewesen. Die Schläge seien daher nichtnur als rechtswidrige Misshandlung zu beurteilen, sondern sieverstießen in Verbindung mit der Beleidigung "darüber hinaus noch"gegen Art. 3 EMRK.

     In der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheideserörterte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht, weshalbsie die übrigen Maßnahmen unter Spruchpunkt II. als rechtmäßigangesehen und die Maßnahmenbeschwerde daher insoweit abgewiesen habe:     Was die Freiheitsentziehung des C.W. im Rahmen der versuchtenUnterbringung betrifft, so ging die belangte Behörde bei ihrerBeurteilung von den §§ 8 und 9 des Unterbringungsgesetzes (UbG)aus, die im Wesentlichen dem § 46 des Sicherheitspolizeigesetzes(SPG) entsprächen. Voraussetzung für die Freiheitsentziehung zumZwecke der Unterbringung sei demnach zunächst die"Fremdgefährlichkeit" bzw. "Selbstgefährlichkeit" des Betroffenen,die die belangte Behörde im vorliegenden Fall einerseits in denHandlungen des C.W. gegenüber dem Leiter des Afrika-Kulturdorfesund andererseits in der "selbstbeschädigenden Vorgangsweise" desC.W. erblickte. Auch das nach § 9 iVm § 3 Z. 1 UbG erforderlicheTatbestandselement des Vorliegens einer psychischen Krankheit seiaus der Sicht der Polizeibeamten anzunehmen gewesen, hätten diesedoch zum einen auf Grund der Schilderungen des Leiters des Afrika-Kulturdorfes vom Verhalten des C.W. am Abend des 14. Juli 2003Kenntnis gehabt, das mit ihren eigenen Wahrnehmungenübereingestimmt habe. Hervorzuheben sei dabei, dass C.W. nach demEintreffen der Polizei die Situation nicht zu erklären versuchthabe, sondern vielmehr getanzt und eine unverständlicheVerhaltensweise an den Tag gelegt habe. Zum anderen sei auch aufGrund der Äußerungen des Notarztes das Vorliegen einer psychischenKrankheit vertretbar gewesen. Ob hingegen, so die Begründung desangefochtenen Bescheides weiter, auch die Voraussetzung des §§ 3Z. 2 UbG, nämlich das Fehlen von Behandlungsalternativen, erfülltgewesen sei, sei von den Beamten allein nicht zu klären gewesenund habe nach Ansicht der belangten Behörde in diesem Stadium"noch keiner Abklärung bedurft".

     Zur Frage, ob auch das Vorliegen von Gefahr im VerzugVoraussetzung für das behördliche Einschreiten gewesen sei, meintedie belangte Behörde, dass die Amtshandlung "im gegebenenStadium", nämlich des Versuchs der zwangsweisen Vorführung zumZweck der Unterbringung, "lediglich" den Voraussetzungen des § 9Abs. 1 erster Satz "oder" des § 9 Abs. 2 UbG entsprechen habemüssen (Bescheid S. 46). In diesem Zusammenhang wies die belangteBehörde darauf hin, dass es zwar Absicht gewesen sei, denBetroffenen direkt ins psychiatrische Krankenhaus zu bringen, essei aber andererseits nicht auszuschließen, dass die Beamten"allenfalls am Zielort" einen im öffentlichen Sanitätsdienststehenden Arzt beigezogen hätten. "Diesfalls" bräuchte dieVerbringung ins psychiatrische Krankenhaus nicht mit Gefahr imVerzug gerechtfertigt zu werden, sondern es "genügten dieallgemeinen (Unterbringungs-)Voraussetzungen". "Davon abgesehen" - so die belangte Behörde weiter - sei aber im vorliegenden Fallauch das Vorliegen besonderer Dringlichkeit im Sinn des § 9 Abs. 2UbG grundsätzlich vertretbar gewesen. Gefahr im Verzug liegenämlich dann vor, wenn die Organe des öffentlichenSicherheitsdienstes ihrer Pflicht zur Abwehr einer Gefahr im Sinndes § 3 Z. 1 UbG nur durch eine unmittelbare Überstellung desBetroffenen in die Anstalt nachkommen könnten. Davon seigegenständlich nicht nur auf Grund der Fluchtversuche desoffensichtlich verwirrten C.W., sondern auch auf Grund der durchsein Verhalten nicht unerheblich herbeigeführtenSelbstbeschädigung auszugehen gewesen.

     Was schließlich das unter Spruchteil II. des angefochtenenBescheides für rechtmäßig erachtete Anlegen von Handfesselnbetreffe, so habe angesichts der erfolgten Selbstverletzung desC.W. mit der Möglichkeit gerechnet werden müssen, dass dieserwährend der Fahrt mit den Rettungstransportwagen eine weitereGefahr, und zwar auch für die mitfahrenden Sanitäter bzw. den Arztdarstellen könnte. So sei insbesondere die Befürchtung berechtigtgewesen, dass C.W. während der Fahrt hätte fliehen wollen oderdass er sicherheitsgefährdende Panikreaktionen gesetzt hätte.

     Gegen Spruchpunkt I. und III. dieses Bescheides richtet sichdie vorliegende, zur Zl. 2004/11/0070 protokollierteAmtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres (im Folgenden:Erstbeschwerdeführer), gegen Spruchpunkt II. erhob die Witwe desverstorbenen C.W. (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) die zurZl. 2004/11/0071 protokollierte Bescheidbeschwerde.

     Beide Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof wegen ihressachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratungund Entscheidung verbunden und nach Vorlage des Verwaltungsaktesdurch die belangte Behörde erwogen:     Die hier maßgeblichen Bestimmungen desSicherheitspolizeigesetzes (SPG) in der Fassung BGBl. INr. 104/2002 lauten (auszugsweise):     "2. Hauptstück     Organisation der Sicherheitsverwaltung     Besorgung der Sicherheitsverwaltung     § 2. (1) Die Sicherheitsverwaltung obliegt denSicherheitsbehörden.

     (2) Die Sicherheitsverwaltung besteht aus derSicherheitspolizei, dem Pass- und dem Meldewesen, derFremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebietund des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- undSprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- undVersammlungsangelegenheiten.

     Vorführung

     § 46. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstessind ermächtigt, Menschen, von denen sie aus besonderen Gründenannehmen, dass sie an einer psychischen Krankheit leiden und imZusammenhang damit ihr Leben oder ihre Gesundheit oder das Lebenoder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährden,einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einemPolizeiarzt vorzuführen, sofern dies notwendig ist, um eineUntersuchung des Betroffenen durch diesen Arzt zu ermöglichen.

Weiters sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstesermächtigt, solche Menschen einer Krankenanstalt (Abteilung) fürPsychiatrie vorzuführen, sofern der Arzt die Voraussetzungen füreine Unterbringung bescheinigt.

     (2) Bei Gefahr im Verzug sind die Organe des öffentlichenSicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen auch ohneUntersuchung und Bescheinigung einer Krankenanstalt (Abteilung)für Psychiatrie vorzuführen.

     (3) Im Übrigen ist in diesen Fällen gemäß § 9 UbG vorzugehen....

     Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte     § 88. (1) Die unabhängigen Verwaltungssenate erkennen überBeschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübungunmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt inihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG).

     (2) Außerdem erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate überBeschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durchdie Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletztworden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgtist.

     (3) ...

 

     Amtsbeschwerde     § 91. (1) Der Bundesminister für Inneres kann gegen     1. Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate überBeschwerden gemäß den §§ 88 und 89 oder     2. ...     sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des BetroffenenBeschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshoferheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung derEntscheidung an die Behörde."

     Die für den vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichenBestimmungen des Unterbringungsgesetzes (UbG), in der FassungBGBl. I Nr. 12/1997, lauten (auszugsweise):     "Geltungsbereich     § 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten fürKrankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie (im folgendenAnstalt), in denen Personen in einem geschlossenen Bereichangehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheitunterworfen werden (im folgenden Unterbringung).

     Voraussetzungen der Unterbringung

     § 3. In einer Anstalt darf nur untergebracht werden, wer     1.  an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhangdamit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder dieGesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und     2.  nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einerAnstalt, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann.

     Unterbringung ohne Verlangen

     § 8. Eine Person darf gegen oder ohne ihren Willen nur dannin eine Anstalt gebracht werden, wenn ein im öffentlichenSanitätsdienst stehender Arzt oder ein Polizeiarzt sie untersuchtund bescheinigt, dass die Voraussetzungen der Unterbringungvorliegen. In der Bescheinigung sind im Einzelnen die Gründeanzuführen, aus denen der Arzt die Voraussetzungen derUnterbringung für gegeben erachtet.

     § 9. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sindberechtigt und verpflichtet, eine Person, bei der sie ausbesonderen Gründen die Voraussetzungen der Unterbringung fürgegeben erachten, zur Untersuchung zum Arzt (§ 8) zu bringen oderdiesen beizuziehen. Bescheinigt der Arzt das Vorliegen derVoraussetzungen der Unterbringung, so haben die Organe desöffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person in eineAnstalt zu bringen oder dies zu veranlassen. Wird eine solcheBescheinigung nicht ausgestellt, so darf die betroffene Personnicht länger angehalten werden.

     (2) Bei Gefahr im Verzug können die Organe des öffentlichenSicherheitsdienstes die betroffene Person auch ohne Untersuchungund Bescheinigung in eine Anstalt bringen.

     (3) Der Arzt und die Organe des öffentlichenSicherheitsdienstes haben unter möglichster Schonung derbetroffenen Person vorzugehen und die notwendigen Vorkehrungen zurAbwehr von Gefahren zu treffen. Sie haben, soweit das möglich ist,mit psychiatrischen Einrichtungen außerhalb einer Anstaltzusammenzuarbeiten und erforderlichenfalls den örtlichenRettungsdienst beizuziehen."

     Zur Beschwerdelegitimation:

     Das Handeln von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstesbei der Verbringung einer Person in eine Krankenanstalt(Abteilung) für Psychiatrie nach § 46 Abs. 1 und 2 SPG und nach§ 9 UbG (vgl. § 46 Abs. 3 SPG) erfolgt im Rahmen der Besorgung derSicherheitsverwaltung (§ 2 SPG), die dabei ausgeübte Befehls- undZwangsgewalt kann daher gemäß § 88 Abs. 1 SPG mit Beschwerde anden zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat bekämpft werden.

Gemäß § 91 Abs. 1 Z. 1 SPG kommt dem Bundesminister für Inneresgegen die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates dasRecht der Amtsbeschwerde zu (vgl. in diesem Zusammenhang auch dashg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1994, Zl. 93/11/0035).

     Das Beschwerderecht der Zweitbeschwerdeführerin als Witwe desverstorbenen C.W. ist im Hinblick auf die Verletzung von Rechtennach dem UbG, die eine Ausgestaltung der verfassungsgesetzlichgewährleisteten Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK darstellen, zubejahen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom6. März 2001, VfSlg. 16.109).

     Zum Prüfungsumfang:

     Vorweg ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshofgemäß § 41 Abs. 1 VwGG den angefochtenen Bescheid auf Grund desvon der belangten Behörde angenommenen Sachverhalts zu überprüfenhat und diese Tatsachenannahmen nur bezüglich ihrer Schlüssigkeitüberprüfen kann.

     Zur Freiheitsentziehung (versuchte Verbringung in die Anstalt):

     Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen imangefochtenen Bescheid (S. 14 und 46) war das Ziel der hier zubeurteilenden Maßnahmen der einschreitenden Organe desöffentlichen Sicherheitsdienstes, C.W. direkt in das Psychiatrische Krankenhaus Baumgartner Höhe (konkret: in die psychiatrische Abteilung dieser Krankenanstalt, somit in eine Anstalt im Sinn des § 2 UbG) zu bringen. Dies war, weil dafür offenbar das Einverständnis des Betroffenen fehlte, mit der Entziehung seiner Freiheit verbunden, so dass zu prüfen ist, ob dieser Freiheitsentzug auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Z 5 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit(PersFrG) erfolgt ist. Der Gesetzgeber hat in den §§ 8 und 9 UbG(und im Wesentlichen gleich lautend in § 46 SPG) die Voraussetzungen für die Verbringung einer Person in eine Anstaltohne deren Verlangen geregelt. Anhand dieser Vorschriften ist gegenständlich nicht nur das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verbringung in die Anstalt zu prüfen, sondern, sofern diese erfüllt waren, auch zu beurteilen, ob die Art und Weise derversuchten Verbringung in die Anstalt mit der Rechtsordnung (§ 9Abs. 3 UbG) im Einklang stand. Vorauszuschicken ist dabei, dass die Verbringung in die Anstalt ohne Verlangen des Betroffenen nach den §§ 8 und 9 UbG von der - allenfalls nachfolgenden -Unterbringung in der Anstalt (letztere darf nur unter den Voraussetzungen des § 10 UbG erfolgen und ist nicht Gegenstand desvorliegenden Verfahrens) zu unterscheiden ist.

     § 8 UbG regelt den Fall, in dem eine Person - nachdem sie voneinem Arzt im Sinne dieser Bestimmung untersucht wurde und nachdemdieser das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen bescheinigthat - in eine Anstalt gebracht wird. Dieser Fall liegt gegenständlich schon deshalb nicht vor, weil eine ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen fehlte (vgl. zu den spezifischen inhaltlichen Anforderungen aneine solchen Bescheinigung das hg. Erkenntnis vom27. November 2001, Zl. 2000/11/0320).

     Im Beschwerdefall ist somit als Beurteilungsgrundlage für das Handeln der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes § 9 UbG heranzuziehen. Dort werden hinsichtlich der Voraussetzungen des Einschreitens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zwei Fälle unterschieden: Während die genannten Organe gemäß § 9 Abs. 1erster Satz UbG berechtigt und verpflichtet sind, eine Personunter den dort genannten Voraussetzungen zum Arzt (als solcher ist im gegebenen Zusammenhang stets ein Arzt i.S. des § 8 UbG zuverstehen) zu bringen oder diesen beizuziehen (der dann seinerseits darüber zu entscheiden hat, ob der Betreffende in eineAnstalt zu verbringen ist), können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 9 Abs. 2 UbG bei Gefahr im Verzug die betroffene Person auch ohne Untersuchung und Bescheinigung durch den Arzt unmittelbar in eine Anstalt bringen. In beiden Fällen (somit auch im Fall des § 9 Abs. 2 UbG - vgl. Kopetzki,Unterbringungsrecht II (1995), S. 539) ist es demnach erforderlich, dass aus besonderen Gründen die materiellen Unterbringungsvoraussetzungen des § 3 UbG zulässigerweise für gegeben angesehen werden. Im Fall des § 9 Abs. 2 UbG - direkteVerbringung in eine Anstalt ohne ärztliche Untersuchung – muss über dies Gefahr im Verzug vorliegen. Im Beschwerdefall sind daher,weil der Betroffene C.W. direkt in eine Anstalt verbracht werden sollte, die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 UbG maßgeblich. Daranändert nichts, dass im Beschwerdefall ein Notarzt am Einsatzortanwesend war, wäre doch die Verbringung in eine Anstalt nur dannnach den (Gefahr im Verzug nicht erfordernden) Voraussetzungen des§ 9 Abs. 1 UbG zu beurteilen, wenn die Unterbringungsvoraussetzungen bereits von einem Arzt im Sinn des§ 8 UbG, somit von einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einem Polizeiarzt, nach durchgeführter Untersuchung des Betroffenen bescheinigt worden wären. Dass es an einer solchen Bescheinigung fehlte, wurde bereits gesagt. Da somit gegenständlich schon unter dem Gesichtspunkt einer fehlendenärztlichen Bescheinigung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9Abs. 1 UbG nicht zum Tragen kommen, kann dahingestellt bleiben, ob der Rettungs- bzw. Notarzt überhaupt als Arzt im Sinn des § 8 UbG anzusehen ist (verneinend Kopetzki, a.a.O., S. 534f.) und ob daher die Bescheinigung eines Rettungs- bzw. Notarztes – wäre sie vorgelegen - überhaupt ausgereicht hätte, um den Betroffenenunter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 UbG in eine Anstalt zubringen. Sind aber gegenständlich, wie gesagt, nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 UbG, sondern jene des § 9 Abs. 2UbG entscheidungsrelevant, dann musste sich die belangte Behörde - anders als die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Beschwerdevorbringt - nicht mit der Frage auseinander setzen, ob es im Sinndes Abs. 1 dieser Bestimmung ausgereicht hätte, einen Amtsarzt amOrt des Geschehens "beizuziehen", zumal, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, von einer ausreichenden Behandlungeiner (noch gar nicht festgestellten) psychischen Krankheit außerhalb der Anstalt nicht ausgegangen werden konnte.

     Gemäß dem hier entscheidungsrelevanten § 9 Abs. 2 UbG setztdie Rechtmäßigkeit der (versuchten) Verbringung des C.W. in dieAnstalt und die Zulässigkeit der damit verbundenenFreiheitsentziehung nach dem Gesagten voraus, dass einerseits die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Unterbringungsvoraussetzungen des § 3 UbG aus besonderen Gründen für gegeben annehmen durften und dass andererseits Gefahr imVerzug vorlag. Was die erstgenannte Voraussetzung betrifft, so ist von den einschreitenden Organen eine qualifiziertefachmedizinische Beurteilung der Unterbringungsvoraussetzungen freilich nicht zu erwarten. Vielmehr genügt – als Minimalvoraussetzung - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus besonderen Gründen die Voraussetzungen für eine Unterbringung vertretbar annehmen konnten (vgl. zumVertretbarkeitskalkül das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2003,Zl. 2001/11/0162, und das dort zitierte Erkenntnis vom26. Juni 1997, Zl. 94/11/0340; in diesem Sinne und zur ex-ante-Betrachtungsweise auch Kopetzki, a.a.O., S. 532). Die genannte Annahme muss aber, wie die Zweitbeschwerdeführerin zutreffend mit Bezug auf § 3 Z. 2 UbG anmerkt, das Vorliegensämtlicher Unterbringungsvoraussetzungen des § 3 UbG umfassen(vgl. die bereits zitierten hg. Erkenntnisse Zlen. 94/11/0340 und2000/11/0320). Was dabei § 3 Z. 1 UbG anlangt, so ist es nach dem letztgenannten Erkenntnis erforderlich, dass das Leben oder die Gesundheit des Betreffenden oder Anderer ernstlich und erheblich gefährdet ist. Es genügt sohin nicht bloß die vage Möglichkeiteiner Selbst- oder Fremdbeschädigung, sondern es ist ein hohes Maßder Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts notwendig.

     Überträgt man nun diese Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 UbGauf den vorliegenden Beschwerdefall, so ist zunächst auf die (insoweit unstrittigen) Feststellungen im angefochtenen Bescheid(S. 13) hinzuweisen, wonach sich C.W. noch im Afrika-Kulturdorfdes Stadtparks in äußerst erregtem Zustand auf die Motorhaube des Autos, mit dem der Leiter dieses Kulturdorfes habe wegfahren wollen, geworfen und dort auf die Scheiben und das Autodachgeschlagen habe. Nachdem die Rettungssanitäter, der Notarzt und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingetroffen waren, habe C.W. seine Tasche ausgeleert, seine Oberbekleidung ausgezogen, Worte unverständlichen Sinngehalts von sich gegebenund sei herumgetanzt. Auch durch das Zureden eines weiteren Mitarbeiters dieses Kulturdorfes konnte C.W. offenbar nur vorübergehend beruhigt werden, hat sich sein Erregungszustand nachden behördlichen Feststellungen doch danach wieder gesteigert.

Angesichts dieses Verhaltens und der Auffassung des Notarztes, dereine Psychose bei C.W. einerseits nicht ausschloss, und derandererseits auf Grund des Erregungszustandes des Betroffenen ausmedizinischer Sicht eine Behandlung für dringend erforderlichhielt, was den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch zu verstehen gegeben wurde, ist es entgegen der Auffassung der Zweitbeschwerdeführerin nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zur Ansichtgelangte, die einschreitenden Organe hätten vertretbar davonausgehen dürfen, dass C.W. an einer psychischen Krankheit leide.

     Ebenso wenig hegt der Verwaltungsgerichtshof vor demHintergrund des Gesagten Bedenken gegen die Auffassung derbelangten Behörde, die einschreitenden Organe hätten wegen der"selbstbeschädigenden Vorgangsweise" des C.W. auch vertretbar voneiner ernstlichen und erheblichen Selbstgefährdung im Sinn des § 3Z. 1 UbG ausgehen dürfen. Unstrittig ist nämlich, dass sich C.W.nicht nur auf die Motorhaube des Autos warf und auf dieseseinschlug, sondern auch dem danach wegfahrenden Auto nachlief,sich daran festhielt und sich dadurch in der Folge verletzt hat.

Auf den Umstand, dass C.W. dabei - wie die Zweitbeschwerdeführerinin ihrer Beschwerde geltend macht - nicht "vorsätzlich inSelbstverletzungsabsicht" gehandelt habe, kommt es nicht an,weshalb dieser Beschwerdeeinwand der vertretbaren Annahme derUnterbringungsvoraussetzungen des § 3 Z. 1 UbG nicht entgegensteht. Bei diesem Ergebnis ist es auch unerheblich, ob, was dieZweitbeschwerdeführerin bestreitet, überdies auch eine von C.W.ausgehende Fremdgefährdung angenommen werden durfte (wobei derVollständigkeit halber auf die behördlichen Feststellungen überdas Auftreffen eines geworfenen Steines - Bescheid S. 13 - und aufdie Aussagen des Notarztes im Protokoll vom 4. Dezember 2003,S. 21, zu verweisen ist, wonach C.W. eine Polizistin attackiertund einen eigroßen blutverschmierten Stein geworfen habe).

     Zutreffend führt die Zweitbeschwerdeführerin in ihrerBeschwerde, wie bereits erwähnt, ins Treffen, gegenständlich sei die (versuchte) Verbringung in eine Anstalt durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur dann durch § 9 Abs. 2 UbGgedeckt, wenn die einschreitenden Organe vertretbar annehmen konnten, dass auch die in § 3 Z. 2 UbG genannte Unterbringungsvoraussetzung, nämlich das Fehlen einerausreichenden ärztlichen Behandlungs- bzw. Betreuungsalternative, erfüllt gewesen sei. Mit dieser Tatbestandsvoraussetzung setzte sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid inhaltlich nicht weiter auseinander. Die Zweitbeschwerdeführerin verweist indiesem Zusammenhang auf die Zeugenaussage des Notarztes (Verhandlungsprotokoll vom 4. Dezember 2003, S. 31), wonach die Möglichkeit bestanden habe, "dass dieser akute Erregungszustandauch durch Psychopax gemildert wird". Diese Vorgangsweise sei vomNotarzt auch "angedacht" gewesen, habe die belangte Behörde dochselbst festgestellt, dass der Notarzt nur über Ersuchen einesOrganes des öffentlichen Sicherheitsdienstes davon Abstandgenommen habe, dem C.W. Psychopax-Tropfen vermischt mit etwasTrinkwasser zu verabreichen. Der mit diesem Beschwerdevorbringenaufgezeigte Verfahrensmangel führt allerdings nur dann zurAufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn dem VerfahrensfehlerRelevanz zukommt. Letzteres ist aus folgenden Gründen nicht derFall: Zwar findet sich an der genannten Stelle desVerhandlungsprotokolls die Aussage des Notarztes, es habe die"Möglichkeit" bestanden, durch Psychopax den akutenErregungszustand des C.W. zu "mildern". DieZweitbeschwerdeführerin übergeht dabei allerdings die unmittelbardaran anschließend protokollierte Aussage des Notarztes, dass derWirkstoff Psychopax bei C.W. möglicherweise überhaupt nichtgewirkt hätte und dass (zu ergänzen: selbst im Falle desEinsetzens einer Wirkung) die Erregung des C.W. bei Nachlassen derWirkung des Medikamentes möglicherweise "wieder aufgelebt" wäre.

Diesen Aussagen des Notarztes tritt die Zweitbeschwerdeführerin inder Beschwerde nicht entgegen. Der Einwand einer alternativenBehandlungsmöglichkeit ist somit schon deshalb nicht zielführend,weil in der damaligen Situation nicht gesagt werden konnte, dassC.W. mit dem genannten Medikament in anderer Weise "ausreichend"im Sinn des § 3 Z. 2 UbG behandelt hätte werden können. Abgesehendavon kam eine medikamentöse Behandlung des C.W. als Alternativezur Verbringung in eine Anstalt auch deshalb nicht in Betracht,weil sich im Verwaltungsakt kein Anhaltspunkt und im Übrigen auchin der Beschwerde keine Behauptung dahingehend findet, dass C.W.einer ärztlichen Behandlung mit Medikamenten zugestimmt hätte(vgl. zur erzwungenen medizinischen Behandlung, soferne diesenicht "unbedingt notwendig" ist, das Erkenntnis desVerfassungsgerichtshofes vom 18. Juni 1984, B 191/82,VfSlg. 10.051, und, darauf Bezug nehmend, Kopetzki, a.a.O.,S. 521 und S. 530 zur Unzulässigkeit der medikamentösenRuhigstellung im Stadium der Vorführung; siehe auch das Urteil desEuropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom24. September 1992 im Fall "Herczegfalvy gegen Österreich",ÖJZ 1993, 96, zur - im vorliegenden Beschwerdefall von vornhereinfehlenden - "therapeutischen Notwendigkeit" der zwangsweisenBehandlung einer Person, die "völlig außerstande" ist, dienotwendigen Entscheidungen zu treffen). Gegenständlich ergibt sichaus den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde geradezugegenteilig, dass ein zielführendes Gespräch mit C.W. über seinenZustand und seine Behandlung offensichtlich gar nicht möglich war,sodass für eine ärztliche Behandlung oder Betreuung außerhalb derAnstalt die notwendige Voraussetzung der Einsicht und derEinwilligung des Betroffenen fehlte (vgl.  dazu das bereitszitierte hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 94/11/0340).

     Damit bleibt bezüglich der Frage der Rechtmäßigkeit derVerbringung des C.W. in eine Anstalt durch Organe des öffentlichenSicherheitsdienstes ohne vorherige ärztliche Untersuchung undBescheinigung das in § 9 Abs. 2 UbG vorausgesetzte Vorliegen vonGefahr im Verzug zu beurteilen. Diese Voraussetzung hat, wieerwähnt, die belangte Behörde (ungeachtet ihrer erstenÜberlegungen auf S. 46 des angefochtenen Bescheides) letztlichdoch geprüft. Sie hielt die Einschätzung, es liege Gefahr imVerzug vor, aus der Sicht der einschreitenden Organe u.a. deshalbfür vertretbar, weil sich der Beschwerdeführer schon beimEintreffen der Polizei am Einsatzort, wie bereits mehrfach erwähntwurde, durch sein eigenes Handeln verletzt hatte. Die (nach denbehördlichen Feststellungen offensichtlich blutende) Verletzungdes C.W. wird auch von der Zweitbeschwerdeführerin nichtbestritten. Unter den gegebenen Umständen - auch der Notarzthielt, wie erwähnt, eine medizinische Behandlung desErregungszustandes des C.W. für dringend erforderlich - durftendie einschreitenden Organe davon ausgehen, dass eine amtsärztlicheBescheinigung im Sinn des § 8 UbG nicht rechtzeitig hättebeigeschafft werden können, wäre doch beim Verhalten des C.W., wiees sich den Beamten darstellte, eine andauernde Selbstgefährdungbei weiterem Zuwarten gegeben gewesen und noch gestiegen. Da dieOrgane des öffentlichen Sicherheitsdienstes somit vertretbar vomVorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 UbG ausgehen konnten,erweist sich der Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides,soweit er zunächst die Freiheitsentziehung zum Zweck derUnterbringung betrifft, als rechtmäßig.

     Zu den weiteren Maßnahmen:

     Die Frage der Rechtmäßigkeit der in den übrigen Spruchpunktendes angefochtenen Bescheides beurteilten Maßnahmen, diegleichfalls dazu dienen sollten, den Ehemann derZweitbeschwerdeführerin in eine Anstalt zu bringen (dies betrifftvor allem die Hand- und Fußfesselung sowie die Fixierung des C.W.am Boden) ist am Maßstab des § 9 Abs. 3 UbG zu beantworten. Nachdem ersten Satz dieser Bestimmung haben (der Arzt und) die Organedes öffentlichen Sicherheitsdienstes unter möglichster Schonungder betroffenen Person vorzugehen und die notwendigen Vorkehrungenzur Abwehr von Gefahren zu treffen. § 9 UbG setzt damit für den imArt. 2 Abs. 1 Z. 5 PersFrG vorgesehenen Fall der Entziehung derpersönlichen Freiheit das im Art. 1 Abs. 3 und Abs. 4 PersFrGverankerte Gebot der Verhältnismäßigkeit auf einfachgesetzlicherEbene um. Zutreffend ist die belangte Behörde daher bei derBeurteilung der in Rede stehenden Maßnahmen von den Kriterien derNotwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ausgegangen.

     Zur Handfesselung:

     Die belangte Behörde hat die Handfesselung des Ehemannes derZweitbeschwerdeführerin für rechtmäßig erachtet und dieMaßnahmenbeschwerde in diesem Punkt abgewiesen. DerVerwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 8. August 2002,Zl. 99/11/0327, - gleichfalls eine Verbringung in eine Anstaltnach dem UbG betreffend - ausgeführt, dass die Fesselung mitHandschellen im Rahmen einer Amtshandlung eine Vorgangsweise ist,die nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie "unbedingt erforderlich(unabdingbar) ist". Eine Fesselung mit Handschellen sei etwa dann nicht gerechtfertigt, wenn auf Grund der näheren Umstände eine konkrete Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Behördenorgane nicht ernstlich zu befürchten sei oder es diesen auf eine maßvollere Weise als durch Anlegen von Handfesseln möglich wäre, dem Widerstand einer Person zu begegnen.

     Im vorliegenden Beschwerdefall ging der Handfesselung, wie dargestellt, das selbstverletzende Verhalten des C.W. voraus, aus der eine weitere Selbstgefährdung des Betroffenen abgeleitetwerden durfte. Vor allem aber hat C.W. bereits vor dem Anlegen von Handfesseln einen (ersten) Fluchtversuch auf die Fahrbahn vor dem Stadtpark unternommen, als man ihn auf die Transportliege desRettungswagens legen wollte. Der vorliegende Fall unterscheidet sich daher, anders als die Zweitbeschwerdeführerin meint, schon grundsätzlich von jenem Sachverhalt, der dem zitierten ErkenntnisZl. 99/11/0327 zu Grunde lag. Gegenständlich musste nach dem Gesagten nicht nur von der Möglichkeit einer weiteren Selbstbeschädigung, sondern auch von der Gefahr ausgegangenwerden, C.W. werde neuerlich versuchen, sich der Verbringung indie Anstalt zu widersetzen. Wenn die Zweitbeschwerdeführerinmeint, es hätten auch gelindere Mittel ausgereicht und dabei eineRuhigstellung ihres Ehemannes mit dem Gurt der Transportliegeanspricht, so ist dem zu entgegnen, dass mit diesem Gurt einHerabfallen von Personen vom Tragegerät verhindert werden soll(siehe dazu auch S. 17 des Verhandlungsprotokolls vom15. Jänner 2004). Das bloße Anlegen des Gurtes der Transportliege gewährleistet noch nicht, dass ein Fluchtversuch selbst vonbewachten Personen, sofern diese nicht von vornherein in ihrerMobilität eingeschränkt sind (was bei C.W. offenbar nicht der Fallwar), wirksam verhindert werden kann. Zu Recht hat die belangteBehörde im Beschwerdefall daher das Anlegen von Handfesseln als unabdingbare Vorkehrung im Sinn des § 9 Abs. 3 UbG angesehen.

     Zur Fußfesselung:

     Für das Fesseln der Füße eines Menschen gelten keine geringeren Zulässigkeitsvoraussetzungen als für die Handfesselung, ist doch die Fußfesselung mit einem deutlich höheren Eingriff in die persönliche Bewegungsfreiheit verbunden. Auch die Fußfesselung ist daher jedenfalls nur dann zulässig, wenn sie unbedingt erforderlich, also unabdingbar ist, d.h. wenn ohne diese Maßnahme das Erreichen des rechtmäßigen Ziels des behördlichen Handelnsnicht auf sichere Weise erreicht werden kann. Dies traf im vorliegenden Beschwerdefall - im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde - zu keinem Zeitpunkt zu. Wenn die belangteBehörde nämlich darauf hinweist, es sei C.W. mit bloßer Handfesselung bereits einmal gelungen, aus dem Rettungsauto zu entkommen, so lässt dies - angesichts der Begleitumstände diese sFluchtversuchs - keineswegs den Schluss zu, dass es der zusätzlichen Fesselung auch der Füße des Betroffenen bedurfte, um ihn sicher in eine Anstalt bringen zu können. Bei dieser Betrachtungsweise lässt die belangte Behörde nämlich außer Acht,dass der von ihr angesprochene Fluchtversuch des C.W. aus demRettungswagen nach ihren eigenen Feststellungen (angefochtener Bescheid S. 15) aus der - damals offen gebliebenen - Seitentüredes Rettungsautos erfolgte, wobei C.W. zu diesem Zeitpunktim Rettungsauto offenbar nicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bewacht wurde (vgl. damitübereinstimmend auch die Zeugenaussage des Notarztes auf S. 24 desVerhandlungsprotokolls vom 4. Dezember 2003: "... Es ist ausgemacht gewesen, dass ihn zwei Polizisten ins Rettungsautobegleiten und auch mitfahren, sie sind aber nicht hineingegangen.

... Auf Nachfrage: Ich habe mit den Polizisten - es waren mehrere,die Polizistin war auch dabei - vorher vereinbart gehabt, dass ich den Patienten mit den Polizisten, wovon zwei im Auto mitfahrensollten, auf die Baumgartner Höhe bringe. Ich weiß nicht, warumdann keiner von den Polizisten ins Rettungsauto gegangen (ist).").

     Wäre daher der - ohnehin mit den Händen am Rücken gefesselte - C.W. von im Rettungsauto mitfahrenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes entsprechend bewacht worden, so hätte dies (anders als in der Amtsbeschwerde, Seite 14, vertreten wird) alsgelinderes Mittel das zusätzliche Anlegen von Fußfesseln erübrigt.

In diesem Zusammenhang ist die belangte Behörde der Vollständigkeit halber auch auf ihre Ausführungen im angefochtenenBescheid (S. 23) zu verweisen, wonach es der Lebenserfahrungentspreche, dass ein auf dem Rücken Gefesselter schon durchentschlossenen Zugriff unschwer aus dem Gleichgewicht gebracht werden könne.

     Die Ansicht der belangten Behörde zur "ursprünglichgegebenen" Zulässigkeit der Fußfesselung ist daher unzutreffend.Soweit sie diese Ansicht unter Spruchpunkt I.b) des angefochtenen Bescheides - über die Rechtswidrigerklärung der konkreten Fußfesselung hinausgehend - in Form weiterer (trennbarer)Feststellungen zum Ausdruck gebracht hat, erweist sich dieseVorgangsweise als rechtswidrig. Wie vom Verwaltungsgerichtshof zu§ 67c Abs. 3 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 nämlichbereits wiederholt ausgesprochen wurde, hat der unabhängigeVerwaltungssenat den angefochtenen Verwaltungsakt "schlichtweg"für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nichtzurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist (vgl. dasErkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0388, mwN). Daher warder angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt I.b) wegeninhaltlicher Rechtswidrigkeit teilweise aufzuheben. Soweit diebelangte Behörde in diesem Spruchpunkt die Fußfesselung des C.W.für rechtswidrig erklärt hat, war ihr nach dem Gesagten - imErgebnis - nicht entgegenzutreten.

     Zur Fixierung am Boden:

     Was die von der belangten Behörde unter Spruchteil I. a)ihres Bescheides für rechtswidrig erklärte Fixierung des C.W. amBoden betrifft, so ist nach den insoweit unstrittigen behördlichenFeststellungen davon auszugehen, dass daran auch Rettungssanitätermitgewirkt haben. Diese haben dabei im (stillschweigenden) Auftragder Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gehandelt, sodassauch das Handeln der Rettungssanitäter entgegen der Meinung desErstbeschwerdeführers der Behörde (Bundespolizeidirektion Wien)zuzurechnen ist (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis desVerfassungsgerichtshofes VfSlg. 10.051).

     In der Amtsbeschwerde wird gegen die Beweiswürdigungbetreffend die Fixierung des C.W. zusammengefasst vorgebracht, die belangte Behörde sei zu Unrecht zum Ergebnis gelangt, dass der Betroffene spätestens ab dem Zeitpunkt, als die Fußfesselnangefordert worden seien, am Boden fixiert gewesen sei. Auch nachdiesem Zeitpunkt habe C.W. nach den Aussagen mehrerer Zeugen nochWiderstand geleistet, was durch die Einschränkung seinerBewegungsmöglichkeit "sukzessive, und damit möglichst maßhaltend"unterbunden worden sei. Auch die Feststellung des UVS, einer derPolizeibeamten habe mit nahezu seinem gesamten Körpergewicht Druckauf den Brustkorb des C.W. ausgeübt, sei nicht nachvollziehbar unddurch die Amateurvideoaufnahme ebenso wenig verifizierbar wie dieFeststellung zur "Intensität der Fixierung" des C.W. durch diebeteiligten Personen. Auf dem Videoband sei vor allem ersichtlich,dass die beteiligten Sanitäter und die Organe des öffentlichenSicherheitsdienstes ihre Positionen im Zuge der Fixierung des C.W.mehrfach geändert hätten, sodass keine Rede davon sein könne, dassdiese Fixierung in der von der belangten Behörde beschriebenen"massiven Art" mindestens 4 Minuten und 25 Sekunden aufrechterhalten worden sei. Es wäre daher Aufgabe der belangten Behördegewesen, Feststellungen darüber zu treffen, "mit welcherKrafteinwirkung" C.W. am Boden fixiert worden sei. Jedenfalls seies auf Grund des "fortgesetzten renitenten" Verhaltens des C.W.erforderlich gewesen, ihn durch mehrere Personen festzuhalten, "umihn zu überwältigen und so auf dem Boden zu fixieren, dass erkeinen Widerstand mehr leisten konnte". Nach den Zeugenaussagenhabe es länger gedauert, bis C.W. "zu Boden gerungen" habe werdenkönnen.

     Der Erfolg dieses Beschwerdevorbringens setzt unter anderem voraus, dass die Rechtmäßigkeit der Fixierung des C.W. davonabhängt, auf welche Art, insbesondere durch wie viele Personen und mit konkret welcher Vorgangsweise die Fixierung des C.W. am Bodenerfolgte. Darauf kommt es im vorliegenden Fall aber nicht an. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes war gegenständlich nämlich gar keine Notwendigkeit gegeben, den nach seinem Fluchtversuchzwischen dem Rettungsauto und dem Notarztwagen wieder gefasstenC.W. auf den Boden zu ringen und ihn dort zu fixieren, damit er,wie die Amtsbeschwerde vorträgt, "keinen Widerstand mehr leistenkonnte". Das rechtmäßige Ziel der hier zu beurteilenden Maßnahmenlag vielmehr ausschließlich darin, den Betroffenen - allenfallsauch gegen seinen aufrechten Widerstand - in das bereit stehendeRettungsauto zu bringen und ihn damit in die Anstalt zu führen.

Dies erforderte angesichts der konkreten Umstände des vorliegendenFalles keineswegs, jeglichen Widerstand des C.W. auszuschalten.

Dass nämlich (abgesehen von den anwesenden Sanitätern) sechsgeschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht in derLage gewesen sein sollten, den bereits gefassten (nach derBeschwerde etwa 65 kg wiegenden) und mit den Händen am Rückengefesselten Betroffenen gegen seinen Willen in ein unmittelbardaneben stehendes Rettungsauto zu tragen, kann nicht ernsthaftbehauptet werden. Schon weil daher genügend Einsatzkräfte vor Ortwaren, war es auch nicht unbedingt notwendig (unabdingbar), C.W.gegen seinen Willen eine Beruhigungsspritze zu verabreichen, umihn in die Anstalt zu verbringen (vgl. zu den strengenVoraussetzungen einer zwangsweisen medizinischen Behandlung,konkret bezüglich einer zwangsweisen "Beruhigungsinjektion",abermals das bereits zitierte Erkenntnis desVerfassungsgerichtshofes vom 18. Juni 1984, VfSlg. 10.051). Dasomit die in Rede stehende Fixierung des C.W. auch nichtgerechtfertigt war, um ihm eine Beruhigungsspritze zu verabreichenoder, wie bereits dargelegt wurde, um ihm Fußfesseln anzulegen,bestehen gegen die Rechtswidrigerklärung dieser Fixierung imErgebnis keine Bedenken.

     Die weiteren Ausführungen der Amtsbeschwerde richten sichdagegen, dass die belangte Behörde die Fixierung des C.W. am Bodenunter Spruchpunkt I.a) nicht nur für rechtswidrig erklärt, sondern überdies auch als "nach Art und Dauer unverhältnismäßig" und"lebensgefährdend" qualifiziert hat. Gegen diese Beurteilung führtder Erstbeschwerdeführer ein von ihm vorgelegtesgerichtsmedizinischen Gutachten vom 10. Oktober 2003 ins Treffen.

Darin habe sich der Gutachter bei der Untersuchung derTodesursache des C.W. mit einem angeborenen Herzfehler desVerstorbenen und mit der Behinderung der Atmung durch Kompressiondes Brustkorbes des Betroffenen auseinander gesetzt, sodass nachAnsicht des Erstbeschwerdeführers ein Kausalzusammenhang zwischender Fixierung des C.W. am Boden und seinem Tod fehle. Der letztgenannte Umstand hätte durch die Einholung eines ergänzenden Gutachtens durch den UVS, welches im Verwaltungsverfahrenbeantragt worden sei, erhärtet werden können. Abgesehen davonhätten die beteiligten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstesbei ihrem Handeln auch nicht davon ausgehen müssen, dass damit typischerweise, insbesondere bei gesunden Personen, eine Lebensgefährdung verbunden sei.

     Mit diesen Ausführungen zeigt die Amtsbeschwerde - ohne dassim verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären wäre, ob diegenannte Vorgangsweise tatsächlich lebensgefährdend war - insoweiteine Rechtswidrigkeit auf, als die belangte Behörde auch bezüglichdes Spruchpunktes I.a) ihre bereits erörterteFeststellungskompetenz gemäß § 67c Abs. 3 AVG überschritten hat.

Daher war die in den Spruch des angefochtenen Bescheidesaufgenommene (trennbare) Feststellung, die Fixierung des C.W. sei"nach Art und Dauer unverhältnismäßig" bzw. "lebensgefährdend"gewesen, rechtswidrig, sodass diese Wortfolge des SpruchteilesI.a) - unbeschadet der Rechtswidrigkeit der Fixierung als solcher - aufzuheben war.

     Zu den Misshandlungen:

     Zu Spruchpunkt I.c) des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde fest, dass dem gefesselten und am Boden auf demBauch liegenden C.W. mehrere Schläge mit der Faust gegen den Hinterkopf, gegen den Nacken und den Rücken versetzt wurden, und zwar zum Teil gleichzeitig mit Beschimpfungen. Dies wird in der Amtsbeschwerde bestritten. Die belangte Behörde stützte diese Feststellungen auf die als glaubwürdig gewertete Zeugenaussage des Notarztes, die bezüglich der Schläge und Beschimpfungen sowohl mit der Aussage des Leiters des Afrika-Kulturdorfes als auch denzeugenschaftlichen Angaben von dessen Lebensgefährtin (siehe zuall diesen Aussagen das Verhandlungsprotokoll vom4. Dezember 2003) im Wesentlichen übereinstimmt. Eine Unschlüssigkeit dieser Beweiswürdigung vermag der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm dabei zukommenden Überprüfungsbefugnis (siehe dazu das Erkenntnis eines verstärktenSenates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, und die inWalter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998),unter E 265 zu § 45 AVG wiedergegebene Rechtsprechung) nicht zuerkennen.

     Soweit in der Amtsbeschwerde die Auffassung der belangten Behörde bekämpft wird, die Inanspruchnahme des Entschlagungsrechtes (konkret: der als Zeugen vor die belangte Behörde geladenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes)könne als Eingeständnis und gegen die Behörde, der das Handeln derSicherheitsorgane zuzurechnen sei, gewürdigt werden, so bedarf es schon deshalb keiner weiteren Auseinandersetzung mit dieser Frage,weil die belangte Behörde, wie oben wiedergegeben wurde,ausdrücklich betont hat, dass sie den genannten Sachverhalt auch ohne Berücksichtigung der Aussageverweigerung der beteiligten Polizeibeamten habe feststellen können. Dies trifft, wie dieumfassende und schlüssige Beweiswürdigung im angefochtenenBescheid (S. 18 - 35) zeigt, zu, sodass dem angefochtenen Bescheidauch unter diesem Gesichtspunkt keine Rechtswidrigkeit anhaftet.

     Auch gegen die rechtliche Beurteilung der Schläge als Verstöße gegen Art. 3 EMRK bestehen angesichts der konkreten Umstände des Beschwerdefalls - die Schläge erfolgten auf dieRückseite des Körpers von C.W., als dieser mit gefesselten Händenauf dem Bauch lag - keine Einwände (vgl. zur potenziellen Konventionswidrigkeit von Schlägen die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1998, B1341/97,VfSlg. 15.372, wiedergegebene Judikatur). Nichts anderes gälte im Übrigen schon angesichts der erwähnten liegenden Position des C.W. für den vom Erstbeschwerdeführer behaupteten (nach denbehördlichen Feststellungen hier aber nicht verwirklichten) Fall,dass der Betroffene in dieser Lage Beißversuche unternommen hätte.

Im Übrigen ist der Erstbeschwerdeführer auch mit der (unzutreffenden) Rechtsansicht, dass schon im Hinblick auf den Maßnahmencharakter der festgestellten Misshandlungen die dabeiausgesprochenen Beschimpfungen "irrelevant" seien und nicht gesondert hätten beurteilt werden dürfen, auf das letztzitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 15.372, zuverweisen. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die dort dargelegte Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes, dass behauptete Beleidigungen, die im Rahmen der Besorgung derSicherheitsverwaltung (um die es sich, wie erwähnt, auch imvorliegenden Beschwerdefall handelt) erfolgt sind, im Grunde des§ 88 Abs. 2 SPG mit Beschwerde an den UVS bekämpft werden können.

     Ergebnis:

     Nach dem Gesagten erweist sich somit die Amtsbeschwerde als - teilweise - berechtigt, sodass die im Spruch dieses Erkenntnissesgenannten Wortfolgen des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben waren. Im Übrigen war sie, ebenso wie die Beschwerdeder Zweitbeschwerdeführerin, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

     Kostenentscheidung:

     Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG inVerbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. EinAufwandersatz gegenüber dem Erstbeschwerdeführer kommt gemäß§ 47 Abs. 4 VwGG nicht in Betracht. Da der Beschwerde derZweitbeschwerdeführerin keine Berechtigung zukam, war ihr derErsatz des von der belangten Behörde begehrten Vorlageaufwandesaufzuerlegen, dies allerdings, weil die Aktenvorlage durch dieBeschwerden beider Beschwerdeführer verursacht wurde, nur imhalben Ausmaß des Pauschalbetrages.

Wien, am 26. Juli 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Zurechnung von Organhandlungen

Dokumentnummer

JWT/2004110070/20050726X00